Liebe UnternehmerInnen,
heute habe ich für Sie einige Informationen zum Thema "außergewöhnliche Belastungen" zusammengefasst.
Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Bei den meisten außergewöhnlichen Belastungen muss der Selbstbehalt überschritten werden, also der Aufwand höher sein als einen bestimmter Prozentsatz des Einkommens.
Dieser Prozentsatz ist bei Jahreseinkommen
bis höchstens EUR 7.300,00 6 %
mehr als EUR 7.300,00 8 %
mehr als EUR 14.600,00 10 %
mehr als EUR 36.400,00 12 %
Der Selbstbehalt vermindert sich um je 1 %
• wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht sowie
• für jedes Kind, für das für mehr als sechs Monate der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht
Außergewöhnliche Belastungen für Kinder, für die Unterhalt geleistet wird, werden nur berücksichtigt, wenn sie zusätzlich zu den Unterhaltszahlungen geleistet werden.
Leistet eine Versicherung einen Kostenersatz, ist dieser von den Kosten abzuziehen.
Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt sind:
Krankheitskosten (Arzt- und Krankenhaushonorare, Medikamente, Zahnersatz, Brillen, Entbindungskosten, Fahrtkosten zum Arzt oder ins Spital etc.)
Krankheitskosten, die jemand für den/die erkrankte PartnerIn begleicht, stellen dann für die zahlende Person eine ag. Belastung dar, wenn durch diese Aufwendung das steuerliche
Existenzminimum in Höhe von EUR 11.000,00 unterschritten würde.
Für bestimmte Krankheiten, für die Diätkosten anfallen, gibt es eigene Pauschalsätze (z. B. Diabetes, Tuberkulose etc.).
Kurkosten (Aufenthalt, Kurmittelkosten, Fahrtkosten zum Kurort etc.) sind dann ag. Belastungen, wenn der Kuraufenthalt unmittelbar im Zusammenhang mit einer Krankheit steht und aus
medizinischen Gründen erforderlich ist. Bei Kurkosten sind Kostenersätze von Versicherungen sowie eine Haushaltsersparnis von EUR 5,23 tgl. abzuziehen. Kurkosten wegen einer
mindestens 25%igen Behinderung und sind ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen.
Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim oder Hausbetreuung sind ag. Belastungen, wenn sie auf Grund von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit entstehen. Dies gilt auch für die
Pflegestation in einem Alters- oder Pflegeheim sowie für die Betreuung im Privathaushalt. Bei Bezug eines Pflegegeldes ist jedenfalls von einer Pflegebedürftigkeit auszugehen.
Häusliche Betreuung: Hier sind die damit verbundenen Aufwendungen wie bei einer Heimbetreuung ab Bezug von Pflegegeld der Pflegestufe 1 als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig.
Reicht das Einkommen inkl. Pflegegeld der pflegebedürftigen Person für die Kostentragung nicht aus, können die unterhaltsverpflichteten Personen ihre Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Begräbniskosten sind bis max. EUR 4.000,00 ag. Belastungen, wenn sie nicht aus dem Nachlass gedeckt werden können.
Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt sind:
auswärtige Berufsausbildung von Kindern, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes – im Umkreis von 80 km – keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht
Der Pauschalbetrag beträgt EUR 110,00 pro angefangenem Monat der Berufsausbildung, höhere tatsächliche Kosten können nicht geltend gemacht werden. Bei SchülerInnen und Lehrlingen
stellt bereits der Besuch eines mehr als 25 km vom Wohnort entfernten Internats (Berufsschule) eine auswärtige Berufsausbildung dar, wenn es keine näher gelegene Ausbildungsstätte
gibt.
Katastrophenschäden (Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Schneekatastrophen- und Sturmschäden):
Abzugsfähig sind die Kosten der Aufräumungsarbeiten und die Wiederbeschaffungskosten der zerstörten notwendigen Wirtschaftsgüter, soweit diese Schäden nicht durch eine Versicherung
oder aus öffentlichen Mitteln gedeckt sind.
Kinderbetreuungskosten:
Kinderbetreuungskosten bis (ausgenommen bei AlleinerzieherInnen) max. jährlich EUR 2.300,00 sind bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind das zehnte Lebensjahr (bei
behinderten Kindern das 16. Lebensjahr) vollendet, zu berücksichtigen.
Kosten für Verpflegung oder beispielsweise das Schulgeld für Privatschulen können nicht berücksichtigt werden.
Das Kind muss in einer Kinderbetreuungseinrichtung (z. B. Kindergarten) oder von einer pädagogisch qualifizierten Person betreut werden. Pädagogisch qualifizierte Personen sind
Personen, die eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von 8 Stunden nachweisen können.
Auch Betreuungskosten in einer Ferienschule oder in einem Ferienlager sind absetzbar, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt.
Für Kinder mit erhöhter Familienbeihilfe steht zur Abgeltung von Mehraufwendungen ein monatlicher pauschaler Freibetrag von EUR 262,00 zu. Zusätzlich können Kosten für
Unterrichtseinheiten in einer Sonder- und Pflegeschule bzw. Kosten für Tätigkeiten in einer Behindertenwerkstätte steuerlich geltend gemacht werden.
Bei Vorliegen von körperlichen oder geistigen Behinderungen vermindern Pauschalbeträge ohne Selbstbehalt das Einkommen. Auch die Kosten einer Heilbehandlung können zusätzlich zum
Pauschalbetrag und ohne Kürzung durch den Selbstbehalt berücksichtigt werden. Steuerpflichtige gelten als behindert, wenn der Grad der Behinderung mindestens 25% beträgt.
Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel – z. B. Rollstuhl, rollstuhlgerechte Adaptierung der Wohnung, Hörgerät oder Blindenhilfsmittel – werden zusätzlich und ohne
Kürzung durch den Selbstbehalt anerkannt.
Für Körperbehinderte (Gehbehinderte) gibt es einen Freibetrag von 153 € monatlich, sofern sie ein öffentliches Massenbeförderungsmittel infolge ihrer Behinderung nicht benützen
können und für Privatfahrten ein eigenes Fahrzeug benötigen.
Außergewöhnliche Belastungen für behinderte Kinder:
Je nach Ausmaß der Behinderung stehen verschiedene Freibeträge zu, die durch den Selbstbehalt nicht gekürzt werden.
Ein Kind gilt dann als behindert, wenn der Grad der Behinderung mindestens 25% beträgt. Für behinderte Kinder bis zum 16. Lebensjahr können zusätzlich Kinderbetreuungskosten bis zu
EUR 2.300,00 geltend gemacht werden.
Zusätzlich können ohne Kürzung durch den Selbstbehalt die pauschalen Freibeträge für eine notwendige Diätverpflegung oder die Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel berücksichtigt
werden.
Freibeträge für Kinder ab 50%iger Behinderung ohne Pflegegeldbezug
In diesem Fall steht eine erhöhte Familienbeihilfe und an Stelle der zuvor genannten Freibeträge ein monatlicher Pauschalbetrag von EUR 262,00 zu. Zusätzlich können ohne Abzug des
Selbstbehaltes die Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel und das Schulgeld für eine Behindertenschule oder -werkstätte geltend gemacht werden. Die Kosten für Diätverpflegung
können neben dem Freibetrag nicht berücksichtigt werden.
Bei Bezug von Pflegegeld für das behinderte Kind ist der Freibetrag von EUR 262,00 monatlich um das erhaltene Pflegegeld zu kürzen; übersteigt das Pflegegeld den Betrag von EUR
262,00, steht kein Pauschalbetrag zu. Nicht regelmäßig anfallende Hilfsmittel und Kosten von Heilbehandlungen sind zu berücksichtigen.
InhaberInnen von Opferausweisen und Amtsbescheinigungen steht zusätzlich ein jährlicher Steuerfreibetrag in Höhe von EUR 801,00 zu.
Selbstverständlich sind meine Informationen immer bloß Zusammenfassungen, die ich für LaiInnen möglichst verständlich zu verfassen versuche, und erheben keinen Anspruch auf
Vollständigkeit.
Liebe Grüße
Ingrid Göschl
selbständige Bilanzbuchhalterin
Brunnengasse 38/B7
1160 Wien
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So, 28. Februar 2010, 09:56