Liebe UnternehmerInnen,
Da mein Beitrag irrtümlich zur Gänze gelöscht wurde stelle ich ihn für die, die er interessieren könnte, nochmals hier ins Forum.
Bei betrieblich veranlassten Reisen zu Zielen, die mind. 25 km vom Mittelpunkt der normalen Tätigkeit (der Betriebsstätte) entfernt sind, können UnternehmerInnen Tag- bzw. bei
Übernachtung Nächtigungsgelder geltend machen.
Es reicht dafür nicht aus, wenn man insgesamt an einem Tag 25 km reist, aber kein Punkt der Reise weiter als 25 km vom Unternehmen entfernt ist. Somit sind Fahrten innerhalb von
Wien für Wiener Unternehmer niemals Dienstreisen, was bedeutet, dass sie dafür zwar die Fahrtkosten, nicht aber Taggelder geltend machen können.
Bei Unselbständigen ist übrigens die 25 km-Entfernung für die Geltendmachung von Taggeldern nicht notwendig.
Für die Nächtigung kann man entweder die vorgelegte Hotelrechnung samt Frühstück berücksichtigen, oder, falls man privat genächtigt hat, einen Pauschalsatz von EUR 15,00 brutto
(incl. 10 % VSt) pro Nacht im Inland bzw. den jeweils für das Land geltenden Satz im Ausland als Betriebsausgabe ansetzen.
Das Taggeld im Inland beträgt EUR 26,40 brutto (incl. 10 % VSt), wobei man dieses aliquot für die gereisten Stunden berechnet. Bei einer Reisezeit bis zu 3 Stunden bekommt man gar
kein Taggeld, bei Stundenanzahlen, die darüber liegen, bekommt man jeweils für jede gereiste Stunde 1/12 von EUR 26,40.
Beispiel: War man 4 Stunden unterwegs bekommt man 4/12 von EUR 26,40, war man 11 Stunden unterwegs sind es 11/12, war man 12 Stunden und mehr unterwegs 12/12, also den gesamten
Tagsatz.
Keine Taggelder bekommt man mehr, wenn man länger als 5 Tage durchgehend auf einer Dienstreise am gleichen Ort war oder öfter als 15mal im Jahr am gleichen Ort auf einer Dienstreise
war.
In den Eigenbeleg, den man für die Buchhaltung anfertigt, schreibt man:
• Datum und Uhrzeit der Abreise und der Rückkehr
• den Zweck der Reise
• das Ziel der Reise
Bei Dienstreisen ins Ausland darf man ab dem 6. Tag ununterbrochenen Aufenthalt nur noch die Differenz zum österreichischen Tagsatz nehmen.
Bei Selbständigen sind im Gegensatz zu den Unselbständigen auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte absetzbar!
Bei Reisekosten ins Ausland kommen ab dem Grenzübertritt (bei grenzüberschreitenden Flugreisen ab dem Abflug bzw. bis zur Ankunft im Inland) die Taggeldsätze für das jeweilige Land
zur Anwendung. Von der in Tagen bzw. in Zwölftel
berechneten Gesamtreisezeit sind die mit den Auslandsreisesätzen verrechneten Tage bzw. Zwölftel abzuziehen. Für die verbleibende Reisezeit steht das Inlandstagesgeld zu.
Beträgt der „Auslandsanteil“ nicht mehr als 3 Stunden, so liegt insgesamt eine Inlandsreise vor, wenn die Reise insgesamt länger als 3 Stunden dauert.
Bei Reisen ins Ausland gelten die Ausführungen über den Mittelpunkt der Tätigkeit zwar natürlich analog, allerdings kann auch nach Begründung eines weiteren Tätigkeitsmittelpunktes
in einer im Ausland gelegenen Gemeinde, das heißt für die Zeit nach dem 5. oder 15. Arbeitstag, die Differenz zwischen dem Auslandsreisekostensatz und dem Inlands-Tagesgeldsatz
zeitlich unbegrenzt als Betriebsausgaben ansetzen.
Liebe Grüße
Ingrid Göschl
selbständige Bilanzbuchhalterin
Brunnengasse 38/B7
1160 Wien
Tel.:+43 699 1971 32 72
www.buchhaltung-goeschl.at
E-mail:ingrid.goeschl@chello.at
Mo, 22. Februar 2010, 08:29